Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wespa Metallsägenfabrik Simonds Industries GmbH

gültig ab 1.2.2022

 

 

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AGB WESPA METALLSÄGENFABRIK
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§ 1       Geltungsbereich

(1)      Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anders lautende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn,   wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis anders lautender oder ergänzender Bedingungen des Käufers die   Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2)       Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(3)       Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Käufer.

           

§ 2       Vertragsschluss

(1)       Unsere Angebote sind freibleibend. Maß- und Gewichtsangaben in Abbildungen und Prospekten sind unverbindlich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich angegeben wurden.

(2)       Sofern sich aus der Bestellung des Käufers nichts anderes ergibt, können wir das darin liegende Angebot des Käufers innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns annehmen.

(3)    Sämtliche zwischen uns und dem Käufer bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich vom Vertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen.

(4)      An sämtlichen dem Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag – auch in elektronischer Form – überlassenen Unterlagen (wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, Produktbeschreibungen etc.) behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

§ 3       Preise und Rechnungsstellung

(1)       Die von uns ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, die in der Rechnung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen wird.

(2)      Unsere Preisen gelten ab Werk. Die Kosten der Lieferung der Ware (Transport/Versendung) trägt der Käufer. Verpackungskosten sind nicht in den ausgewiesenen Preisen eingeschlossen und werden zusätzlich zum Selbstkostenpreis berechnet. Unsere Preise gelten im Falle von uns nicht zu vertretender Kostensteigerungen zuzüglich Teuerungs- und Legierungszuschlägen, über deren Höhe wir individuell bei Vertragsschluss informieren.

(3)       Für Kleinstbestellungen unter EUR 100,00 netto erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,00.

(4)       Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen  neben dem Postweg auch elektronisch versandt werden können.

 

§ 4      Zahlungsbedingungen

(1)     Die Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang mit 2 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen rein netto. Für den rechtzeitigen Zahlungseingang ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgeblich.

(2)      Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist von 30 Tagen gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Der Käufer ist zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.

(3)      Werden uns nach Annahme der Bestellung Umstände bekannt, aufgrund derer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen und die die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährden, sind wir berechtigt, die Lieferung von der sofortigen Zahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Kommt der Käufer der Aufforderung, die Gegenleistung oder eine Sicherheitsleistung zu erbringen, innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

(4)     Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, sofern seine Gegenforderungen unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aufgrund von Mängeln oder aufgrund der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderungen.   

 

§ 5       Lieferbedingungen

(1)      Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Versenden wir die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf), sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(2)      Die Gefahr des zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt. 

(3)       Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

(4)      Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

         Nimmt der Käufer die Ware innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht ab, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend zu machen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, einen weitergehenden uns entstandenen Schaden geltend zu machen.

(5)      Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben und die unsere Leistungserbringung behindern (wie z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen etc.) entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir werden den Käufer unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses und dessen voraussichtliche Dauer informieren. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(6)       Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung für den hieraus resultierenden Verzögerungsschaden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Kaufpreises für die verspätet gelieferte Ware beschränkt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gilt § 7.

 

§ 6      Sachmängel

(1)      Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Käufers setzt voraus, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. 

(2)       Weist der Kaufgegenstand einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel auf, der vom Käufer ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurde, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu:

a)        Das Wahlrecht, ob wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung nachkommen, steht uns zu.

b)        Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur unter den Voraussetzungen des § 8.

c)     Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Abweichend hiervon gilt im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Verjährungsregelung des § 445b BGB im Fall eines Lieferantenregresses bleibt unberührt.

 

§ 7      Haftung

(1)       Wir haften dem Käufer auf Ersatz von Schäden, die ihm durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder durch eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten entstehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.  Soweit uns kein Vorsatz zur Last zu legen ist, ist unsere Haftung in den vorgenannten Fällen jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2)       Unsere Haftung für schuldhafte Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Lebens sowie die Haftung nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

(3)       Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht. 

(4)       Eine weitergehende Haftung als in diesem § 7 vorgesehen ist ausgeschlossen. Für die Haftung wegen Verzögerungsschäden gilt ergänzend § 5 Absatz 6.

 

§ 8      Eigentumsvorbehalt

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen uns und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo.

(2)      Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die notwendigen Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer uns für den uns entstandenen Ausfall.

(3)      Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Kommt der Käufer seinen Vertragspflichten nicht mehr nach, so hat der Käufer uns auf Verlangen die ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

(4)       Die Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(5)      Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung der Ware in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

(7)      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9      Gerichtsstand und Rechtswahl

(1)       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

(2)       Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Sitz.